Eine Stadträtin veröffentlichte die ihr zur Vorbereitung der Stadtratssitzung übersandten Beschlussvorlagen nebst Anlagen auf der Internetseite des Ortsverbandes ihrer Partei. Der Bürgermeister forderte die Stadträtin unter Verweis auf die Sächsische Gemeindeordnung und die Geschäftsordnung der Stadt zur Unterlassung auf. Die Stadträtin weigerte sich. Sie wolle die Ratsarbeit transparenter machen. Der Bürgermeister beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antrag war erfolgreich. Die Stadträtin habe die Veröffentlichung zu unterlassen. Die Sitzungsunterlagen dienten ausschließlich den Stadträten zur Entscheidungsbildung, mithin der Gemeindeverwaltung. Sie würden daher als interne Angelegenheiten der Geheimhaltung unterliegen, auch wenn die Stadtratssitzung später öffentlich stattfindet. Dem stehe nicht entgegen, dass die Stadt selbst eine Sachverhaltszusammenfassung nebst Beschlussvorschlag auf ihrer Homepage veröffentlicht hat. Der hiermit verbundene Informationsgehalt sei im Vergleich zu den von der Stadträtin veröffentlichten Sitzungsunterlagen deutlich geringer. Im Übrigen sei der Transparenz hierdurch Genüge getan worden.
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