Der Eigentümer (E) einer Lagerhalle beantragte bei der zuständigen Behörde die Genehmigung einer Nutzungsänderung. Er beabsichtigte, die Lagerhalle künftig für eine Altkleidersammlung nebst Sortierbereich zu nutzen. Die Genehmigung wurde ihm unter zahlreichen Auflagen erteilt. Unter anderem sollte er ein Input-Output-Register führen, um die angenommenen und abgegebenen Abfälle zu erfassen. Als die Behörde später feststellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wird, erließ sie eine Nutzungsuntersagung. E beantragte hiergegen einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antrag hatte Erfolg. Die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig. Die realisierte Nutzung der Lagerhalle entspreche der erteilten Genehmigung. Ein etwaiger Verstoß gegen die abfallrechtliche Auflage gebiete keine andere Beurteilung. Die Auflage sei kein integrierter Bestandteil der der Genehmigung, ihre Befolgung somit keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Bei Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und § 71 Abs. 3 S. 1 BauO LSA handele es sich um selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnungen. Das Mittel ihrer Durchsetzung sei nicht die Nutzungsuntersagung, sondern deren Vollstreckung.
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