Ein Kurort (K) war Mitglied eines Zweckverbands (ZV), dessen Aufgabe die Bereitstellung und Unterhaltung von Einrichtungen des Fremdenverkehrs war. Der ZV unterhielt u. a. die im Gemeindegebiet des K befindlichen Wanderwege. Später schloss er mit K allerdings eine Vereinbarung, wonach die Pflege der Wanderwege gegen Entgelt durch K realisiert werden sollte. K beauftragte hierfür Subunternehmer und legte gegenüber dem ZV unter Ausweisung der Umsatzsteuer Rechnung. Bei der Umsatzsteuererklärung brachte K die für die Leistungen der Subunternehmer gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug. Das Finanzamt hielt das für unzulässig.
Das Finanzgericht war anderer Auffassung und gab K Recht. Der Träger der Straßenbaulast für die Wanderwege sei der ZV. Die mit K geschlossene Vereinbarung gebiete keine andere Beurteilung. Aus dem Grund sei die Ansicht des Finanzamts, die Unterhaltung der Wanderwege gehöre zur Daseinsvorsorge und nicht zum unternehmerischen Tätigkeitsbereich des K, unzutreffend. Vielmehr habe K gegenüber dem ZV eine steuerpflichtige entgeltliche Dienstleistung erbracht. Hiermit stünden die aufgewandten Kosten für die Subunternehmer in unmittelbarem Zusammenhang. K sei mithin zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Eine im Landtag vertretene Partei (P) begehrte die Nutzung der von einer privatrechtlichen Gesellschaft betriebenen Veranstaltungshalle einer Gemeinde ... mehr
In einem Bürgerentscheid wurde folgende Frage gestellt: „Die Gemeinde stimmt in der Verbandsversammlung des Zweckverbands ‚Planung und ... mehr
Ein Bauherr (B) beauftragte einen Architek-ten (A) mündlich mit der Planung der Sa-nierung eines Altbaus. Die erforderlichen Abbrucharbeiten wollte B ... mehr