Der Eigentümer (E) eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen Wohngrundstücks erhielt einen Vorbescheid für den Bau eines Nebengebäudes samt Solaranlage. Das Nebengebäude sollte unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden und sich an die auf dem Nachbargrundstück befindliche Grenzbebauung anschließen. Da hierdurch die im Gebäude des Nachbarn (N) verbauten Glasbausteine verdeckt würden, erhob N gegen den Vorbescheid Drittanfechtungsklage.
Die Klage war erfolgreich. Der Vorbescheid sei rechtswidrig. Das Vorhaben des E verstoße gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Eine vorhandene Grenzbebauung sei zwar grundsätzlich mit der Möglichkeit des Anbaus durch den Nachbarn belastet. Im vorliegenden Fall würde der Grenzbebauung des N aber die einzige Belichtungsquelle für die im Gebäude befindlichen Aufenthaltsräume genommen. E habe demgegenüber nicht schlüssig dargelegt, weshalb das Nebengebäude in der vorgesehenen Dimension errichtet werden soll. Insbesondere wäre die Installation der Solaranlage auch auf dem Dach seines Wohnhauses möglich.
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