Eine Gemeinde (G) zog den Eigentümer (E) eines Vorder- und eines Hinterliegergrundstücks zum Straßenausbaubeitrag heran. Das Vorderliegergrundstück grenzte an die ausgebaute A-Straße, verfügte jedoch nicht über eine Zufahrt. Das Hinterliegergrundstück war mit einem Wohnhaus bebaut und verfügte nur über eine Zufahrt zur B-Straße. E hielt die Heranziehung für das Hinterliegergrundstück für rechtswidrig. Er meinte, es handele sich um ein „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück, das vom Ausbau der A-Straße nicht profitiert habe. G hielt dem entgegen, die Beitragsfähigkeit folge aus der einheitlichen Nutzung der Grundstücke und aus der Eigentümeridentität.
Das Verwaltungsgericht folgte der Auffassung des E. Die Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag für das „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstück sei rechtswidrig. Im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht müsse eine relevante Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die ausgebaute Straße von diesem Grundstück genutzt werde. Allein die einheitliche Nutzung des Vorder- und Hinterliegergrundstücks durch denselben Eigentümer genüge nicht, wenn – wie hier – zur ausgebauten Straße überhaupt keine Zufahrt vorhanden ist und aufgrund der Gegebenheit auch nicht in naher Zukunft mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu rechnen ist.
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