Eine Stadt machte gegenüber einer Kfz-Haftpflichtversicherung mittels Bescheid die Kosten eines Feuerwehreinsatzes geltend. Der versicherte Gefahrguttransporter war nach einem Verkehrsunfall im Stadtgebiet in Brand geraten. Als die Stadt Vollstreckungsmaßnahmen androhte, erhob die Versicherung gegen den Kostenbescheid Klage. Die Widerspruchsfrist war zwischenzeitlich verstrichen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kostenbescheid sei zwar fehlerhaft, mittlerweile aber bestandskräftig. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG dürfen die Kosten eines Feuerwehreinsatzes betreffend den Betrieb eines Kraftfahrzeugs nur gegen den Halter und nicht gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung festgesetzt werden. Die fehlerhafte Ermittlung des Kostenschuldners sei allerdings kein schwerwiegender Fehler, der gem. § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit des Bescheids führe. Es handele sich lediglich um einen nicht offensichtlichen Rechtsfehler.
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