In einer Beherbergungssteuersatzung war für Hotels mit mindestens 4 Sternen ein Steuersatz von 3 Euro und für Hotels mit weniger Sternen sowie für Beherbergungsbetriebe ohne Klassifizierung ein Steuersatz von 2 Euro pro Person und Übernachtung bestimmt. Ein Hotelier hielt die Differenzierung für ungerechtfertigt und beantragte Normenkontrolle.
Der Antrag war erfolgreich. Die Beherbergungssteuersatzung sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren und daher unwirksam. Die Beherbergungssteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer. Die Bemessung des Steuersatzes müsse sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes orientieren. Der zu zahlende Übernachtungspreis sei hierfür die maßgebliche Bezugsgröße, nicht aber allein die Klassifizierung der Unterkunft. Die Hotelkategorie lasse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes schließen. Es sei keineswegs unüblich, dass Hotels mit weniger als 4 Sternen aufgrund einer guten Lage oder einer geringen Zimmerzahl höher Übernachtungspreise anbieten als Hotels mit 4 Sternen.
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