Die Halterin eines Hundes zeigte dem Ordnungsamt einer Stadt (S) an, dass ihr Tier auf einer Hundewiese vom Hund des A am Ohr verletzt worden sei. A erklärte, dass sich der Vorfall auf einer Hundewiese bei der Rangelei um eine läufige Hündin ereignet und die Verletzung nur kurzzeitig geblutet habe. S stellte gleichwohl die Gefährlichkeit des Hundes fest. Sie gab A auf, seinen Hund vorläufig stets an einer Leine und mit Maulkorb zu führen.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Der Hund des A zeige kein Verhalten, das auf eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität schließen lässt. An die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gem. § 4 Abs. 4 GefHuG LSA seien in Anbetracht der vom Gesetzgeber intendierten Schadensprävention zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge der Verdacht der Gefährlichkeit. Allerdings müsse der Verdacht auf hinreichenden, von Amts wegen ermittelten Tatsachen basieren. Hieran fehlte es vorliegend. Vor allem habe S versäumt, die von A benannten Zeugen zu befragen.
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