An einem Samstag gegen 19:30 Uhr stellte ein städtischer Bediensteter fest, dass ein Reisebus in einem mit dem Verkehrszeichen 229 gem. StVO gekennzeichneten Taxistand abgestellt worden war. Vergeblich versuchte er, den Fahrer über die im Fahrzeug hinterlegte Mobilfunknummer zu erreichen. Er ordnete schließlich das Abschleppen an. Bevor der Abschleppdienst eintraf, tauche allerdings gegen 19:40 Uhr der Fahrer auf und parkte den Bus um. Die Kosten der Leerfahrt in Höhe von ca. 510 Euro machte die Stadt gegenüber dem Reisebusunternehmer (R) geltend. Hiergegen erhob R Klage und wandte ein, die Abschleppmaßnahme sei vorschnell eingeleitet worden – der Bedienstete hätte zumindest 30 Minuten warten müssen.
Die Klage war nicht erfolgreich. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Die StVO messe der jederzeitigen, bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Taxistands mittlerweile hohe Bedeutung bei. Das sei daran zu erkennen, dass früher an Taxiständen lediglich ein Parkverbot galt, nunmehr aber ein absolutes Halteverbot gilt. Dementsprechend sei das Einleiten von Abschleppmaßnahmen auch ohne Wartefrist grundsätzlich verhältnismäßig. Anders liege der Fall nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr des Fahrers sprechen. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.
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