Für eine Oberbürgermeisterwahl schlug die NPD als Kandidaten ihren Kreis- und stellvertretender Landesvorsitzender vor. Der Wahlvorschlag wurde wegen mangelnder persönlicher Eignung des Kandidaten (K) für das Amt des Oberbürgermeisters abgelehnt. Später ficht K die Oberbürgermeisterwahl an, weil er die Ablehnung des Wahlvorschlags für rechtswidrig hielt. Die NPD sei keine vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei.
Die Wahlanfechtung war erfolglos. Die Ablehnung des Wahlvorschlags sei rechtmäßig. Die politischen Ziele der NPD stünden in Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik. Dass die Partei bislang nicht verboten sei, gebiete keine andere Einschätzung. Aufgrund der Parteizugehörigkeit sowie der innerparteilichen Stellung des K bestünden ernstliche Zweifel an dessen Eignung für ein Beamtenverhältnis. Insbesondere habe sich K nicht hinreichend von den verfassungswidrigen Zielen seiner Partei distanziert. Es sei daher legitim, ihn schon nicht zur Oberbürgermeisterwahl zuzulassen.
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