Ein Landkreis und eine kreisangehörige Stadt beabsichtigten den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Stadt in alleiniger Zuständigkeit und gegen finanzielle Entschädigung die Glasreinigung an Verwaltungs- und Schulgebäuden des Landkreises besorgen sollte. Die Stadt beabsichtige, hiermit eine stadteigene, privatrechtlich organisierte Reinigungsgesellschaft zu beauftragen. Ein ortsansässiges Reinigungsunternehmen stellte daraufhin Nachprüfungsantrag, mit dem Ziel, den Vertragsschluss ohne vorheriges Vergabeverfahren untersagen zu lassen.
Der Antrag hatte Erfolg. Der beabsichtigte Vertragsschluss unterliege dem Vergaberecht. Es handele sich um einen entgeltlichen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 GWB, auch wenn die Stadt nur nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben entschädigt werden sollte. Eine In-House-Vergabe liege nicht vor. Es handele sich auch nicht bloß um eine Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen gemeinsam obliegenden Aufgabe des Gemeinwohls. Da der Vertragsschluss gegen das Verbot einer wettbewerbsmäßigen Besserstellung privater Unternehmen verstoßen würde, sei er als vergaberechtwidrig zu untersagen.
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