Ein Bauunternehmer (BU) war mit der Errichtung eines Werkstattgebäudes betraut. Mit der Installation der Sanitäranlagen beauftragte er einen Subunternehmer (SU). Nach der Fertigstellung kam es zu einem erheblichen Wasserschaden. Ursächlich war eine Undichtigkeit des Abflussrohrs. Der SU hatte die Rohrstücke an der schadhaften Stelle nicht entsprechend den Herstellervorgaben mit zwei, sondern nur mit einer Rohrschelle befestigt. Der Bauherr verklagte den BU erfolgreich auf Schadensersatz i. H. v. ca. 160.000 €. Im Anschluss nahm der BU klageweise beim SU Regress.
Die Klage war erfolgreich. Der SU könne sich nicht darauf berufen, sein Werk sei mangelfrei, weil er die anerkannten Regeln der Technik beachtet habe. Entscheidend sei, dass das Werk nicht der stillschweigend vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Dienen Herstellervorgaben – wie hier – der Minimierung eines bestimmten Risikos, habe der Auftraggeber regelmäßig ein besonderes Interesse an deren Beachtung. Sicherheitsrelevante Herstellervorgaben zählten daher zur Beschaffenheitsvereinbarung. Der Auftragnehmer dürfe hiervon nur dann abweichen, wenn der Auftraggeber hierzu – nach umfassender Risikoaufklärung – seine Zustimmung erteilt hat. Daran fehlte es vorliegend.
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