Ein Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses nebst Tiefgarage mit der Planung und Bauüberwachung. Nach Fertigstellung zeigte sich, dass die Tiefgarageneinfahrt von durchschnittlichen Autofahrern nicht gefahrlos passiert werden kann. Selbst bei langsamer Geschwindigkeit und optimalem Lenkeinschlag musste bis auf 10 cm an eine Säule herangefahren werden. Ein Sachverständiger konstatierte, dass der Mangel beseitigt werden könne, indem eine Betonsäule durch eine Stahlkonstruktion ersetzt wird. Hierfür prognostizierte er Kosten in Höhe von ca. 40.000 €. B bevorzugte demgegenüber eine andersartige Lösung, die Kosten in Höhe von ca. 160.000 € nach sich zöge. Hierauf gerichtet erhob B gegen A Schadensersatzklage.
Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Sachverständig beraten hielt das Oberlandesgericht beide Sanierungsvarianten für technisch gleichwertig. Da B den unstreitigen Mangel noch nicht beseitigen ließ, könne er zunächst aber nur Schadensersatz in Höhe der mit Sicherheit mindestens anfallenden Nettokosten beanspruchen. Er sei im vorliegenden Fall folglich auf die günstigste Sanierungsvariante verwiesen.
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