Ein Architekt (A) wurde mit Planungsleistungen für die Errichtung eines Bürogebäudes beauftragt. Als Sonnenschutz und zum Zwecke der Temperaturregulierung schlug A den Einbau sogenannter Stoff-Screens an den Fensteroberseiten vor. Der hinzugezogene Fachingenieur für Bauphysik bestätigte die Eignung der Stoff-Screens für den vorgesehenen Zweck, wies allerdings darauf hin, dass die Raumtemperaturen im Juli und August bei knapp über 26 °C liegen werden. Bessere Ergebnisse könnten mit dem Einbau von Aluminium-Lamellen erzielt werden. Der Bauherr (B) entschied sich gleichwohl für die Stoff-Screens. Später machte er gegen A allerdings Schadensersatz geltend, weil er mit den Raumtemperaturen unzufrieden war.
Das Oberlandesgericht wies die Klage des B ab. A sei seiner Beratungspflicht beanstandungslos nachgekommen. Er habe Planungsalternativen aufgezeigt und die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile erläutert. Er habe auf die Einschaltung eines Sonderfachmanns hingewirkt, um fehlende Spezialkenntnisse zu kompensieren. Dem Sonderfachmann habe er die zutreffenden Parameter mitgeteilt. Erkennbare Fehleinschätzungen des Sonderfachmanns, die A hätte beanstanden müssen, hätten nicht vorgelegen. Die Stoff-Screens seien für den vorgesehenen Zweck grundsätzlich geeignet gewesen. Die Vorteile der Aluminium-Lamellen seien dem B mehrfach und ausführlich erklärt worden.
Ein Auftraggeber (AG) betraute ein Ingenieurbüro (I) für die Errichtung einer Produktionshalle mit der Bauüberwachung. Die Planung der ... mehr
Eine ARGE erhielt im Jahr 2009 den Zuschlag für Brücken- und Straßenbauleistungen. In den Verdingungsunterlagen war eine Klausel enthalten, die dem ... mehr
Gemäß § 31 Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz kann ein Mitglied des Gemeinderats aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden, wenn es während ... mehr