Ein Architekt (A) wurde für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gem. § 15 Abs. 2 HOAI 1995 betraut. Ihm war bekannt, dass der Bauherr (B) das Gebäude mittels einer Holzpellet-Heizung beheizen wollte. Nach Fertigstellung zeigte sich, dass der für die Lagerung der Pellets vorgesehene Raum erheblich zu klein war, um hierin einen Jahresbedarf unterbringen zu können. B klagte auf Schadensersatz. A wandte ein, er habe nicht die Planung einer haustechnischen Anlage geschuldet.
Die Klage war erfolgreich. Es komme nicht darauf an, ob die Planung der technischen Ausrüstung geschuldet worden war. A hätte die gebotene Lagerkapazität schon bei der Planung des Raum- und Funktionsprogramms berücksichtigen müssen. Zwar gehöre die Möglichkeit, einen Jahresbedarf zu lagern, nicht zum Grundsatz jeder Planung. Vielmehr hätte A die Vorstellungen des B erfragen müssen. Gegebenenfalls wäre auch ein Sonderfachmann einzuschalten gewesen. Jedenfalls habe es A aber versäumt, B im Rahmen seiner Beratungspflicht bei der Grundlagenermittlung verschiedene Lagermöglichkeiten aufzuzeigen und über deren Vor- und Nachteile (Kosten, technische Einschränkungen, Schimmelgefahr) aufzuklären. B war somit jede Entscheidungsmöglichkeit genommen.
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