Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beauftragte einen Architekten (A) mit der Planung und Bauüberwachung für die Sanierung einer Dachterrasse. Im Jahr 1999 erfolgte die Abnahme. Im Oktober 2005 kam es zu Feuchtigkeitsschäden. Nach einem selbstständigen Beweisverfahren stellte sich u.a. heraus, dass die Bitumenabdichtungsbahn lückenhaft verlegt worden war. Die WEG erhob gegen A Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung. A berief sich vor dem Landgericht erfolgreich auf Verjährung. Die Verjährungsfrist habe mit Abnahme im Jahr 1999 begonnen und sei Ende 2004 abgelaufen. Die WEG verfolgte ihr Begehren in der Berufung weiter.
Die Klage hatte letztlich Erfolg. Das Oberlandesgericht sprach der WEG Schadensersatz zu. Arbeiten der Flächenabdichtung seien besonders gefahrenträchtig, weshalb die Pflicht des A zur Überwachung und Prüfung der Ausführung erhöht gewesen sei. Angesichts der besonders auffälligen Mängel müsse davon ausgegangen werden, dass A die Bauüberwachung entweder überhaupt nicht oder zumindest unzureichend wahrgenommen hat. Der Anschein spreche dafür, dass A die Mangelhaftigkeit arglistig verschwieg. In dem Fall beginne die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände. Da die WEG den Schaden erst 2005 entdeckte, seien die Ansprüche gegen A zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen.
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