Ein Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Den Rohbau führte eine Firma aus, die kurz vor dessen Fertigstellung in Insolvenz geriet. Wenig später erfolgte aus dem Grund eine Bauzustandskontrolle, bei der erhebliche Mängel der Fassadendämmung entdeckt wurden. B verlangte von A wegen unzureichender Bauüberwachung Schadensersatz.
Die darauf gerichtete Klage war erfolgreich. A habe seine Pflicht zur Bauüberwachung schuldhaft verletzt. Die Beweislast dafür treffe erst nach Abnahme den Auftraggeber. Hier sei eine Abnahme noch nicht erfolgt – auch nicht durch die Bauzustandskontrolle. A hätte darlegen müssen, seine Architektenleistung mangelfrei erbracht zu haben. Das sei ihm nicht gelungen. Zudem gehöre die Isolation eines Gebäudes zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die eine besondere Aufsicht durch den bauleitenden Architekten erfordern. A hätte daher ein besonderes Augenmerk auf die Arbeit legen müssen. Stichprobenartige Kontrollen wären mithin ohnehin unzureichend gewesen.
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