Ein Bauherr (B) beabsichtigte die Errichtung eines Gebäudes, das für betreutes Wohnen genutzt werden sollte. Er betraute einen Architekten (A) mit der Projektentwicklung und Projektvorbereitung, wozu auch die Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 8 HOAI a.F. zählen sollte. Entsprechend dem Finanzierungskonzept des A nahm B unter anderem KfW-Kredite auf und schloss mit der Stadt einen Modernisierungsvertrag gemäß § 164 Abs. 3 BauGB unter Geltung der Städtebauförderungsrichtlinie. Später stellte sich heraus, dass der Anspruch auf städtebauliche Fördermittel wegen der Inanspruchnahme von KfW-Krediten in entsprechender Höhe reduziert ist. Die ausschließliche Inanspruchnahme städtebaulicher Fördermitteln wäre für B daher günstiger gewesen. B klagte gegen A auf Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung.
Die Klage war nicht erfolgreich. Im Gegensatz zur Vorinstanz konnte das Oberlandesgericht keine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des A erkennen. Dem mit „Betreuungsvereinbarung“ überschriebenen Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass A mit den Aufgaben eines Fördermittelberaters betraut gewesen sein sollte. Daher habe er nicht prüfen müssen, welche Fördermittel neben Mitteln der Städtebauförderung in Betracht kommen oder ob deren Inanspruchnahme für die Finanzierung des Bauvorhabens im Ergebnis nachteilig wäre.
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