Ein Generalunternehmer (GU) ließ 6 Reihenhäuser und 34 Doppelhaushälften errichten. Dazu hatte er einen Architekten (A) mit den Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt. Unmittelbar nach Fertigstellung zeigten sich bei allen Häusern Feuchtigkeitsschäden in den Warmdächern. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Dampfsperrbahnen durch Tackerklammern und Schnitte beschädigt und nicht ausreichend verklebt worden waren. Der GU erhob gegen A Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.
Die Klage war erfolgreich. A habe dem Anschein nach seine Bauüberwachungspflicht verletzt. Das ergebe sich aus der Häufigkeit des Mangels – alle errichteten Häuser waren betroffen. A habe den Anscheinsbeweis nicht entkräften können. Dazu hätte er im Einzelnen darlegen müssen, welche Überwachungstätigkeiten er vorgenommen hatte. Seine Bauüberwachung hätte zudem erhöhten Anforderungen genügen müssen, denn bei der Ausführung einer Dampfsperrbahn handele es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts um eine schwierige und risikoträchtige Baumaßnahme, die besonders streng überwacht werden müsse.
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