Ein Architekt (A) war mit der Überwachung der Sanierung eines Mehrfamilienhauses betraut. Im Zuge dessen wurde Altparkett ausgebaut, aufgearbeitet und wieder eingebaut. Nach der Fertigstellung monierte der Auftraggeber (AG) Mängel am Parkettboden. Teilweise war die Nut-Feder-Verbindung nicht gegeben, weil Parkettstäbe mit der Unterseite nach oben verlegt worden waren. Der AG meinte, A sei seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen. A wandte ein, er habe die Parkettlegearbeiten nicht intensiv überwachen müssen, zumal nur einzelne Räume betroffen seien.
Die gegen A gerichtete Schadensersatzklage des AG hatte keinen Erfolg. Parkettlegearbeiten seien nicht besonders überwachungsbedürftig. Es handele sich um einfache handwerkliche Tätigkeiten, bei denen der Bauüberwacher nicht fortwährend zugegen sein müsse. Auch der Umstand, dass Altparkett verlegt wurde, ändere nichts an dieser Einschätzung. Vielmehr habe sich A auf das handwerkliche Geschick des Parkettverlegers verlassen dürfen. Anlass für Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausführung hätte jedenfalls nicht bestanden.
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