Eine Stadt (S) beauftragte einen Fensterbauer (F) unter Einbeziehung der VOB/B 2002 mit der Erneuerung der Rundbogenfenster eines Schulgebäudes. Knapp fünf Jahre nach der Abnahme ließ S die Fenster von einer Fachfirma warten. Die Fachfirma stellte fest, dass die Fensterrahmen zu klein sind. Die Fensterflügel würden sich daher auch bei optimaler Einstellung nur schwergängig öffnen und schließen lassen. S forderte F daraufhin zur Mangelbeseitigung auf. Als F ablehnte, ließ S die Fensterflügel austauschen. Die Kosten i. H. v. 22.000 € machte S klageweise geltend.
Die Klage hatte Erfolg. S habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B 2002. Die Rundbogenfenster seien mangelhaft. Ein Mangel liege vor, wenn die Werkleistung nicht funktionstauglich ist. Die Funktionstauglichkeit der Fenster sei hier insoweit eingeschränkt, als sie sich nur schwergängig betätigen lassen, weil die Fensterflügel am unzureichend dimensionierten Fensterrahmen schleifen. Andere Ursachen für die Beeinträchtigung seien nicht ersichtlich. F sei für den Mangel allein verantwortlich. Er hätte der berechtigten Aufforderung zur Abhilfe folglich nachkommen müssen.
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