Ein Bauträger (B) beauftragte einen Architekten (A) mit Planungsleistungen für die Errichtung von Reihenhäusern. Ausweislich der von B entworfenen und von A geprüften Baubeschreibung sollten die Häuser den Passivhausstandard mit einem Energiekennwert von weniger als 15 kWh/m² erfüllen. Später monierte der Käufer eines Reihenendhauses, dass der Energiekennwert deutlich überschritten werde. B wandte ein, dass die Angaben der Baubeschreibung Durchschnittswerte darstellten und sich auf die jeweiligen Häuserzeilen bezögen. Im späteren Rechtsstreit einigte er sich mit dem Käufer auf eine Kaufpreisminderung um 50.000 €. In dieser Höhe nahm er sodann A in Regress.
Die hierauf gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Es könne dahinstehen, ob die Prüfung der Baubeschreibung zum Leistungssoll des A gehörte. Auch wenn ein Architekt vertraglich nicht geschuldete Aufgaben übernimmt, müsse er diese gewissenhaften erfüllen und hafte wegen etwaiger Fehler. Hier hätte A erkennen können, dass die Baubeschreibung nicht eindeutig formuliert war. Er hätte B über die Unklarheit aufklären müssen. Es sei anzunehmen, dass B die Baubeschreibung rechtzeitig korrigiert hätte. Hinsichtlich des hieraus resultierenden Schadens müsse sich B allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
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