Ein Abwasserzweckverband (ZV) ließ sein Kanalnetz sanieren. Um den baufälligen Kanalabschnitt trocken zu halten, installierte das beauftragte Bauunternehmen zeitweise eine sogenannte Absperrblase. Infolge von Starkregenereignissen kam es hinter der Ansperrblase zu einem massiven Rückstau von Wasser. In einem Schulgebäude, das über keine Rückstausicherung verfügte, entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von ca. 250.000 Euro. Der Träger der Schule nahm den ZV in die Haftung.
Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Ein Rückstau lasse sich selbst in einem hinreichend dimensionierten Abwasserkanalnetz nicht stets und ständig vermeiden, insbesondere nicht während dringend erforderlicher Bauarbeiten. Aus dem Grund obliege es den Grundstückseigentümern, ihre Gebäude vor Rückstau zu schützen. Das folge im Wesentlichen aus der DIN EN 12056-4 (01.2001) und DIN 1986-100 (03.2002). Folglich sei irrelevant, dass die Anlieger hier nicht durch eine entsprechende Regelung in der Entwässerungssatzung des ZV zur Installation einer Rückstausicherung verpflichtet waren.
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