Ein Abwasserzweckverband (ZV) zog einen Grundstückseigentümer (G) für die Herstellung der Teileinrichtung „Abwasserkanalnetz“ zum Teilbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung heran. G monierte den Beitragsbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antrag war erfolgreich. Die Heranziehung des G sei aller Voraussicht nach rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Beitragssatzung nicht nach Volleinleitern und Teileinleitern differenziere. Die Beitragsabstufung sei im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG aber zwingend erforderlich, um dem Vorteilsprinzip zu genügen. Einem Teilanschluss, bei dem das Schmutzwasser vorgeklärt werden muss, sei schließlich nur eine eingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erlaubt. Mit der Beitragsabstufung sei die Heranziehung zu einem Teilbeitrag, mit dem nur eine Teileinrichtung abgegolten wird, nicht vergleichbar. Der Satzungsfehler könne auch nicht dadurch kompensiert werden, dass der ZV Teileinleiter lediglich zu einem Teilbeitrag heranzieht und im Übrigen auf die Heranziehung verzichtet.
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