Auf dem Grundstück eines Landwirts (L) befand sich eine abflusslose Sammelgrube, die vom örtlichen Abwasserzweckverband (ZV) regelmäßig geleert wurde. Die Abwassergebühr berechnete der ZV nach dem Frischwassermaßstab. L wandte gegen den Abwassergebührenbescheid ein, dass er Trinkwasser für seine Tiere und Pflanzen verwendet habe. Das könne er zwar nicht mithilfe eines separaten Wasserzählers belegen. Allerdings könne Anhand des Volumens der Sammelgrube und der Anzahl der jährlichen Leerungen, notfalls auch mithilfe der Schmutzwassermesseinrichtung der Entsorgungsfahrzeuge errechnet werden, welche Mengen an Trinkwasser nicht zu berücksichtigen sind.
Die gegen den Abwassergebührenbescheid gerichtete Klage war nicht erfolgreich. Die Berechnung der Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab begegne keinen grundsätzlichen Bedenken. Laut Satzung des ZV hätte L mithilfe eines geeichten und verplombten Wasserzählers nachweisen können, wie viel Trinkwasser er der öffentlichen Schmutzwasseranlage nicht zugeführt hat. Das habe L versäumt. Der Nachweis könne nicht durch die vorgeschlagene Berechnung ersetzt werden. Das würde die satzungsmäßige Berechnung nach dem Frischwassermaßstab konterkarieren. Vor allem aber enthalte die Satzung hierzu keine Regelung.
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