Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstückes und wurde zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob sie Klage. Die zugrunde liegende Abwasserbeitragssatzung sei rechtswidrig, weil sie offen lasse, wann ein Geschoss im Sinne der Satzung als „oberirdisch“ gelte. Damit fehle es an einem wirksam geregelten Beitragsmaßstab.
Die Klage war erfolglos. Ein kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab sei für die Beitragsberechnung nicht zu beanstanden, da er einen anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Um Verstöße gegen das Gleichbehandlungsverbot und das Bestimmtheitsgebot zu vermeiden habe die Satzung auch den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit zu wahren. Der Ortsgesetzgeber sei demnach gehalten, mit dem Beitragsverteilungsmaßstab alle Anwendungsfälle zu regeln. Die jeweilige Beitragsbemessung dürfe letztlich nicht der Verwaltung im Einzelfall überlassen werden. Gemessen daran sei der Rückgriff auf das allgemeine Baurecht, insbesondere die jeweilige Landesbauordnung, zur Bestimmung des Begriffes „oberirdisch“ möglich und rechtlich zulässig. Mangels einer anderslautenden Definition in der Beitragssatzung sei der Begriff „oberirdisch“ ebenso wie im Bauordnungsrecht zu verstehen. Einer eigenen Definition oder Verweisung bedürfe es in der Beitragssatzung nicht.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin im Satzungsgebiet eines Zweckverbandes (ZV) gelegener Grundstücke. Bisher hatte der ZV für die Schmutzwasser- ... mehr
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